Definition
Kosten der Unterkunft (KdU)
Neben dem Regelsatz übernimmt das Jobcenter auch die Kosten für Miete und Heizung, sofern sie angemessen sind.
Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU)
Beim Bürgergeld werden neben dem pauschalen Regelsatz auch die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft übernommen. Dies ist im Sozialgesetzbuch II (SGB II) geregelt.
Was gehört dazu?
Die Kosten der Unterkunft setzen sich zusammen aus:
- Nettokaltmiete: Die Grundmiete ohne Nebenkosten.
- Kalte Betriebskosten: Müllabfuhr, Wasser, Abwasser, Grundsteuer, Gebäudeversicherung etc.
- Heizkosten: Kosten für Gas, Fernwärme oder Heizöl.
Angemessenheit
Die Kosten werden nur übernommen, soweit sie angemessen sind. Jedes Jobcenter hat eigene Richtlinien (Mietobergrenzen), die festlegen, wie teuer eine Wohnung für eine bestimmte Personenanzahl sein darf.
Karenzzeit
Im ersten Jahr des Bürgergeld-Bezugs (Karenzzeit) übernimmt das Jobcenter die Kaltmiete und kalten Betriebskosten in tatsächlicher Höhe, auch wenn die Wohnung eigentlich zu teuer ist. Dies gilt jedoch nicht für die Heizkosten – diese müssen von Anfang an angemessen sein.
Zuletzt aktualisiert: Heute