Kosten der Unterkunft (KdU)

Neben dem Regelsatz übernimmt das Jobcenter auch die Kosten für Miete und Heizung, sofern sie angemessen sind.

Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU)

Die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) sind die tatsächlichen monatlichen Aufwendungen für Wohnen und Wärme, die vom Jobcenter übernommen werden. Sie umfassen die Nettokaltmiete, die kalten Betriebskosten und die angemessenen Heizkosten. Die Übernahme ist gesetzlich im SGB II geregelt und soll das Existenzminimum im Bereich Wohnen sichern.

Was gehört dazu?

Die Kosten der Unterkunft setzen sich zusammen aus:

  1. Nettokaltmiete: Die Grundmiete ohne Nebenkosten.
  2. Kalte Betriebskosten: Müllabfuhr, Wasser, Abwasser, Grundsteuer, Gebäudeversicherung etc.
  3. Heizkosten: Kosten für Gas, Fernwärme oder Heizöl.

Angemessenheit

Die Kosten werden nur übernommen, soweit sie angemessen sind. Jedes Jobcenter hat eigene Richtlinien (Mietobergrenzen), die festlegen, wie teuer eine Wohnung für eine bestimmte Personenanzahl sein darf.

Karenzzeit

Im ersten Jahr des Bürgergeld-Bezugs (Karenzzeit) übernimmt das Jobcenter die Kaltmiete und kalten Betriebskosten in tatsächlicher Höhe, auch wenn die Wohnung eigentlich zu teuer ist. Dies gilt jedoch nicht für die Heizkosten – diese müssen von Anfang an angemessen sein.

Stand: März 2026

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